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Die wichtigsten Änderungen 2016 rund ums Internet

Die wichtigsten Änderungen 2016 rund ums Internet 

Wie jedes Jahr bringt auch 2016 verschiedene Neuerungen mit sich. So wird das Telefonieren und Surfen im EU-Ausland künftig kostengünstiger und es tritt eine EU-Regelung in Kraft, die die Netzneutralität vorschreibt. Computernutzer können in Zukunft selbst entscheiden, welchen Router sie verwenden wollen, und in ICEs 2. Klasse soll es kostenfreies WLan geben.

 

 

Hier also die wichtigsten Änderungen 2016 rund ums Internet in der Übersicht: 

 

Die Preise fürs Telefonieren und Surfen im EU-Ausland sinken.

Wie schon in den Vorjahren sinken die Preise fürs Telefonieren und Surfen innerhalb der EU. Bis zum 30. April 2016 gelten noch die bisherigen 19 Cent für abgehende Gespräche, 6 Cent pro SMS und 20 Cent pro Megabyte Daten als Preis-Obergrenzen.

Danach bilden Maximalaufschläge auf den jeweiligen Heimtarif die neuen Obergrenzen. Für Telefonate aus dem EU-Ausland nach Deutschland dürfen die Anbieter dann nur noch 5 Cent pro Minute als Aufschlag in Rechnung stellen. Pro SMS dürfen maximal 2 Cent und pro Megabyte Datenvolumen höchstens 5 Cent mehr berechnet werden. Eine SMS beim Grenzübertritt wird nach wie vor darüber informieren, wie teuer das Telefonieren und Surfen im EU-Ausland ist.

Ab dem 15. Juli 2017 sollen die Zusatzkosten dann endgültig abgeschafft werden. Wer im EU-Ausland telefoniert, SMS schreibt oder im Internet surft, muss dann nur noch die Gebühren bezahlen, die er auch zu Hause bezahlt. Allerdings sind Ausnahmen vorgesehen.

So sollen Netzbetreiber beispielsweise dann Zuschläge erheben dürfen, wenn die Nutzung das übliche Maß übersteigt. Konkrete Vorgaben dazu, wann und in welcher Höhe auch künftig Zuschläge erhoben werden dürfen, sollen bis Dezember 2016 festgelegt sein.    

 

Eine EU-Regelung gibt Netzneutralität vor.

Zum 30. April 2016 wird der Zugang zum offenen Internet durch eine EU-Vorgabe neu geregelt. Sie schreibt vor, dass grundsätzlich alle Datenpakete im Internet gleich behandelt werden müssen. Sender und Empfänger, Inhalt, Anwendung oder Dienst spielen dabei keine Rolle.

Diese Leitlinie wird auch Netzneutralität genannt. Allerdings ist es zulässig, dass der Netzbetreiber in bestimmten Fällen vom Grundsatz der Netzneutralität abweicht. Möglich ist dies beispielsweise, wenn eine drohende Netzüberlastung verhindert werden soll. Der Netzanbieter muss den Verbraucher dann aber darüber informieren, welche Auswirkungen die Einschränkung auf den Internetzugang und die Nutzung von Internet und Apps haben kann.

In welcher Form die Informationen bereitgestellt werden müssen, wird noch festgelegt. Reicht die Netzkapazität aus, darf der Netzanbieter außerdem Spezialdienste anbieten. Allerdings muss es notwendig sein, die Qualität bestimmter Dienste zu optimieren. Gleichzeitig darf die Optimierung bestimmter Dienste nicht zur Folge haben, dass diese Spezialdienste die reguläre Internetnutzung in Geschwindigkeit und Bandbreite einschränken. Konkrete Angaben dazu, wann die Netzkapazität ausreicht und was als Spezialdienst zur Verfügung gestellt werden darf, enthält die EU-Regelung aber nicht.

Im Rahmen des Vertrags muss der Netzanbieter zudem Angaben zu den Up- und den Download-Geschwindigkeiten machen. Dabei muss er im Festnetz die Mindestgeschwindigkeit, die regulär verfügbare Geschwindigkeit, die beworbene Geschwindigkeit und die Höchstgeschwindigkeit angeben. Im Mobilnetz reicht die Angabe der geschätzten Höchstgeschwindigkeit und der beworbenen Geschwindigkeit aus.   

 

Computernutzer können Router und Modems ihrer Wahl verwenden.

Einige Netzbetreiber lassen bislang ausschließlich ihre eigenen Router zu. Verbraucher konnten dadurch nicht wählen, welchen Router oder welches Modem sie für den Internetzugang verwenden möchten. Stattdessen müssen sie die Geräte ihres Anbieters nutzen. Gleichzeitig kam durch diese Praxis der Wettbewerb ins Stocken, denn die Hersteller von Router und Modems waren auf ein paar Netzbetreiber angewiesen. Damit soll künftig Schluss sein.

Ein neuer Entwurf des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, kurz FTEG, nimmt alle Arten von Endgeräten in die Liberalisierung auf. Die Grundlage hierfür schafft eine Neudefinition des Netzabschlusspunktes. Demnach endet das Netz des Anbieters an der Anschlussdose an der Wand. Router, Modems und andere Endgeräte, die daran angeschlossen sind, fallen somit nicht mehr in die Hoheit der Netzanbieter. Bislang definierten viele Anbieter ihre Endgeräte als aktiven Zugangspunkt zum öffentlichen Netz und konnten Verbraucher folglich dazu verpflichten, vorgeschriebene Router zu verwenden, um ihre Internetdienste nutzen zu können.

Die Telekommunikationsunternehmen dürfen ihren Kunden zwar nach wie vor Endgeräte anbieten und zur Verfügung stellen. Verbraucher müssen solche Angebote aber künftig nicht annehmen, sondern können ein Gerät ihrer Wahl anschließen.

Damit die jeweilige Hardware in Betrieb genommen werden kann, müssen die Anbieter ihren Kunden die erforderlichen Zugangsdaten mitteilen. Bisher war es so, dass einige Unternehmen diese Zugangsdaten zurückbehielten und auf die automatische Konfiguration durch den Netzbetreiber verwiesen. In Zukunft sind die Anbieter verpflichtet, Kunden die notwendigen Daten für die technische Einrichtung des Internetzugangs mit einem beliebigen Endgerät zur Verfügung zu stellen.

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf mit den genannten Neuerungen bereits auf den Weg gebracht. Sobald der Bundespräsident das geplante Gesetz unterschrieben hat, wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ein halbes Jahr später tritt es dann in Kraft.  

 

In ICEs soll auch in der 2. Klasse kostenfreies WLan zur Verfügung stehen.

Fast alle ICEs verfügen über die WLan-Technik. Dabei empfängt die Anlage das Funksignal und leitet es in verstärkter Form in die einzelnen Waggons weiter. In der 1. Klasse können Fahrgäste das WLan kostenfrei nutzen. Im Laufe des Jahres sollen die Züge technisch soweit aufgerüstet werden, dass auch Fahrgäste in der 2. Klasse kostenfreies WLan nutzen können. Bisher ist dieser Service in der 2. Klasse kostenpflichtig.

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