Netzwerk
Wireless Lan
Fachartikel
Wireless Lan Zubehör
Notebook Wireless Lan
Wireless Lan Technik
Wireless Lan System
Wireless Lan Netzwerk
Wireless Lan Management
Verzeichnis
Impressum - Datenschutz
Wireless Lan Blog
Infos zum WLan-USB-S...
Tipps zu WDS und Rep...
Frequenzen bei WLan
Infos zum WLan-USB-S...
Sendeleistung von WL...

Anzeige

Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

 Die neuen Regelungen zur Störerhaftung 

Wer sein WLan anderen zur Verfügung stellt, muss grundsätzlich nicht mehr für Urheberrechtsverstöße Dritter einstehen. Durch eine Gesetzesänderung ist die sogenannte Störerhaftung nun nämlich weitgehend vom Tisch. Ganz aus der Verantwortung ist der WLan-Betreiber aber nicht entlassen. Wir erklären die neuen Regelungen zur Störerhaftung.

 

 

Der WLan-Betreiber haftet nicht mehr

Am 13. Oktober 2017 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Durch sie ist die sogenannte Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen größtenteils abgeschafft. Stellt ein Verbraucher oder ein Unternehmer sein WLan anderen Personen frei zur Verfügung, haftet er deshalb nicht mehr, wenn sich der jeweilige Internetnutzer rechtswidrig verhält. Bislang konnten Rechteinhaber einen WLan-Betreiber kostenpflichtig abmahnen und unter bestimmten Umständen von ihm verlangen, dass er die Anwaltskosten übernimmt und verpflichtend erklärt, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen.

Ein Betreiber von einem offenen WLan-Netz musste dadurch für Urheberrechtsverletzungen, die ein anderer durch beispielsweise illegales Filesharing über sein WLan-Netz begangen hatte, geradestehen. Schon im vergangenen Jahr wollte der Gesetzgeber die Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen abschaffen. Dazu wurde im Juli 2016 eine entsprechende Gesetzänderung verabschiedet.

Das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung für fremde Rechtsverstöße war damit aber nicht ganz vom Tisch. Denn der Gesetzgeber hatte zwar ausdrücklich ausgeschlossen, dass der WLan-Betreiber für Schadensersatzansprüche haftbar gemacht werden kann. Im Zusammenhang mit der Störerhaftung geht es aber in erster Linie um die Unterlassungsansprüche.

Gerade sie wurden in der Gesetzesänderung jedoch nicht erwähnt. Nun hat der Gesetzgeber nachgebessert. Durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ ist jetzt auch die Haftung des WLan-Betreibers für Unterlassungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

Der Rechteinhaber kann eine Sperre fordern

Doch ganz aus der Verantwortung ist ein WLan-Betreiber auch durch die neuen Regelungen nicht. Verletzt ein Internetnutzer die Urheberrechte und sieht der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, die Verletzung seiner Rechte zu verhindern, kann er nämlich vom WLan-Betreiber verlangen, dass dieser die entsprechenden Inhalte für den Internetnutzer unzugänglich macht.

Für den WLan-Betreiber kann das bedeuten, dass er technische Maßnahmen ergreifen muss, um den Zugriff auf bestimmte Internetseiten oder Internetdienste zu unterbinden. Diese Maßnahmen können beispielsweise darin bestehen, dass der WLan-Betreiber gewisse IP-Adressen oder Ports in den Einstellungen seines Routers sperrt. Eine andere Möglichkeit ist, eine sogenannte Blacklist zu erstellen. Auf dieser Liste werden Internetseiten eingetragen, die künftig nicht mehr aufgerufen werden können.

Voraussetzung für eine Sperrung ist aber, dass sie zumutbar und verhältnismäßig ist. Zudem kommt sie grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit sieht, die Verletzung seiner Rechte zu unterbinden. Denn durch die Gesetzesänderung möchte der Gesetzgeber gerade erreichen, dass freie WLan-Netze bereitgestellt werden können, ohne dass der Betreiber Sanktionen fürchten muss. Das erklärte Ziel ist, dass die Bürgerinnen und Bürger das Internet praktisch überall mobil und unkompliziert nutzen können. Deshalb knüpft der Gesetzgeber das Einrichten einer Sperre an einige Bedingungen. Letztlich wird deshalb immer im Einzelfall entschieden werden müssen, ob die Bedingungen ausreichend erfüllt sind. Und die Zukunft wird zeigen, wann genau der Rechteinhaber eine Nutzungssperre fordern kann und wie weit eine solche Sperre gehen wird.

Aber: Beauftragt der Rechteinhaber einen Anwalt, um eine Sperre durchzusetzen, muss der WLan-Betreiber die Anwaltskosten nicht übernehmen. Trotzdem bleibt ein Kostenrisiko. Geht der Rechtsstreit nämlich vor Gericht und bekommt der Rechteinhaber in Sachen Nutzungssperre Recht, wird der WLan-Betreiber die Gerichtskosten bezahlen müssen. 

 

Das heimische WLan auch weiterhin verschlüsseln

Im öffentlichen Raum, also etwa in Cafés und Restaurants, in Hotels, an Bahnhöfen und Flughäfen, in Ämtern oder an Marktplätzen, wird es in Zukunft vermutlich mehr freie WLan-Angebote geben. Zu Hause sollte der Nutzer sein WLan aber nach wie vor verschlüsseln und mit einem sicheren Passwort schützen. Möchte er einem Dritten sein Netz zur Verfügung stellen, kann er das beispielsweise über einen Gastzugang tun. Und dafür gibt es gute Gründe. So birgt ein unverschlüsseltes WLan-Netz das Risiko, dass Dritte den Datenverkehr auslesen könnten.

 Dadurch wiederum könnten sie nicht nur Informationen über den Nutzer sammeln, sondern sich auch Zugriff auf sensible Daten wie beispielsweise Anmeldedaten und Passwörter für bestimmte Anwendungen verschaffen. Ein anderer Punkt ist die Leistungskapazität. Die Geschwindigkeit des eigenen Internetanschlusses mag ausreichen, wenn der Nutzer die Leitung alleine oder zusammen mit ein, zwei anderen Personen nutzt.

Teilen sich aber viele Nutzer die Leitung, kann es passieren, dass die Verbindung an ihre Grenzen kommt und die Internetnutzung im Ganzen beeinträchtigt ist.

Und nicht zuletzt bleibt es trotz der Gesetzesänderung bei einem grundlegenden Problem: Der Anschlussinhaber muss zwar nicht mehr befürchten, dass er durch eine Abmahnung zur Kasse gebeten und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Diesen Forderungen muss er nicht nachkommen. Aber wenn es über seinen Internetanschluss zu einer Urheberrechtsverletzung kam, landet die Abmahnung trotzdem in seinem Briefkasten.

Denn der WLan-Betreiber ist derjenige, der den Internetanschluss zur Verfügung stellt. Der Rechteinhaber erfährt nur die zentrale IP-Adresse des Anschlusses und kann daher zunächst nur den Anschlussinhaber ausfindig machen. Zudem kann der Rechteinhaber im Normalfall nicht wissen, dass die Urheberrechtsverletzung über ein offenes, ungesichertes WLan-Netz begangen wurde.

Für den Anschlussinhaber heißt das, dass er auf die Abmahnung reagieren muss, um den Sachverhalt klarzustellen. Auch in Zukunft kann und sollte der WLan-Betreiber eine Abmahnung deshalb nicht einfach ignorieren. Stattdessen muss er aufzeigen, dass er ein offenes WLan angeboten und die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Andersfalls wird der Rechteinhaber im Anschlussinhaber den Schuldigen sehen und entsprechende Schritte gegen ihn einleiten.

Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen:

  • Digitale Spracherkennung - was Nutzer bedenken sollten
  • Keine Pop-Up-Werbung auf dem Smartphone - so geht's
  • Wie lässt sich die Geschwindigkeit des Internetanschlusses prüfen?
  • Wissenswertes zum "Single-Sign-On"
  • Aktuelle Tipps zum Kauf von Spielekonsolen
  • Die 5 wichtigsten Fragen zu DVB-T2
  • Cybermobbing - Infos und Schutzmaßnahmen
  • Thema: Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

     
    < Prev   Next >

    Anzeige

    PDF-Download

    PDF Anleitungen

    IT & Internet

    Kostenfallen bei WLan im Ausland
    Kostenfallen bei WLan im Ausland Wer verreist, nimmt sein Smartphone, den Laptop oder ein anderes mobiles Endgerät meist mit. Und vermu...
    Bluetooth als Ergaenzung zum WLan
    Bluetooth als Ergänzung zu WLAN Trotz großer Fortschritte im Bereich des WLANs haben die WLANs nach dem a- und b-Standard nach wi...
    Infos und Fakten zu VoIP
    Alle wichtigen Infos und Fakten zu VoIP Das Kürzel VoIP steht für Voice over IP und meint das Telefonieren mithilfe des Internet P...
    5 Fragen zur Cyberversicherung
    5 Fragen zur Cyberversicherung Hackerangriffe können nicht nur einen großen finanziellen Schaden anrichten, sondern auch das...
    9 Fragen zu Chatbots, 2. Teil
    9 Fragen zu Chatbots, 2. Teil Bei Anwendungen im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz, dem Machine Learning oder Robotern tauch...

    mehr Artikel

    Die neuesten Wireless Lan Produkte Die 10 neuesten Wireless Lan Produkte Nachdem sich der 11g-Standard und damit die theoretische 54 MBit/s Bandbreite fest im WLAN-Markt etabliert haben und mittelfristig eher nicht mit großartigen Technologiesprüngen zu rechnen ist, setzten die Hersteller in erster Linie auf eigene, meist proprietäre Verbesserungen.Letztlich liegt die Absicht von neuen WLAN-Produkten darin, eine größere Reichweite bei schnellerem Tempo zu erreichen und das zu einem möglichst günstigen Preis für den Endverbraucher.  Ganzen Artikel...

    Einrichtung von WLan-Netzwerken Grundwissen zur Einrichtung von WLan-Netzwerken und dem Sinn eines WLan-Verstärkers Ob Computer, Notebook, Drucker, Faxgerät, Musikanlage oder Fernseher: Dank WLan können verschiedene Geräte miteinander verbunden werden, und dies nicht nur unabhängig von ihrem Standort, sondern vor allem wireless, also ohne lästiges Kabelgewirr.  Aber auch wenn es vergleichweise einfach ist, das heimische Netzwerk einzurichten, so sollte doch insbesondere im Hinblick auf die Datensicherheit die eine oder andere Vorsichtsmaßnahme eingeplant werden.   Ganzen Artikel...

    Checkliste bei Fehlern im WLan unter Windows Vista/XP Checkliste bei Fehlern im WLan unter Windows Vista / XP Natürlich sind auch Drahtlosnetzwerke vor Fehlern nicht gefeit, wobei sich die meisten Fehler im WLan recht schnell beheben lassen. In der Informatik erfolgt die Fehlersuche mithilfe verschiedener Methoden, beginnt meist jedoch entweder bei der Hardware oder bei der Software. Erst wenn ein Bereich ausgeschlossen ist, wird der andere Bereich überprüft. Allerdings kennen Fachleute auch die typischen Fehler, die im Zusammenhang mit WLan und dem jeweiligen Betriebssystem immer wieder auftreten. Ein solcher Fehler besteht beispielsweise in eingeschränkter Konnektivität.    Ganzen Artikel...

    Schadensersatz bei Ausfall von Telefon und Internet Schadensersatz bei Ausfall von Telefon und Internet   Plötzlich geht gar nichts mehr: Das Telefon ist tot, auf dem Computerbildschirm erscheinen anstelle von Internetseiten nur Fehlermeldungen und der per WLan verbundene Drucker gibt bestenfalls ein leises Piepsen von sich. Wer diese Situation schon einmal erlebt hat, kennt das unangenehme Gefühl der Ohnmacht, das sich dann einstellt. Mit etwas Glück hat sich nur irgendwo ein Kabel gelöst oder nach einem Neustart des Routers ist alles wieder in Ordnung. Doch was, wenn nicht? Was ist mit den Ausfallzeiten? Muss der Anbieter die Grundgebühr für die Zeiten ohne Gegenleistung erstatten? Besteht vielleicht ein Anspruch auf Schadensersatz?  Ganzen Artikel...



    Achtung: Nicht auf Tech Support Scam hereinfallen! Achtung: Nicht auf Tech Support Scam hereinfallen!   Vorsicht, wenn Mitarbeiter von Microsoft am Telefon angeblich einen technischen Support anbieten! Oder wenn beim Surfen im Internet plötzlich Warnhinweise auftauchen, die auf einen Befall mit Viren aufmerksam machen und zur Kontaktaufnahme mit dem Support auffordern. Dahinter steckt in aller Regel eine Betrugsmasche, die Betrügern den Zugriff auf den Computer ermöglichen soll.  Ganzen Artikel...