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Checkliste für sichere Internetauktionen

Checkliste für sichere Internetauktionen 

Auktionen erfreuen sich riesengroßer Beliebtheit. Während die einen darauf hoffen, ein echtes Schnäppchen zu machen, möchten die anderen einen Artikel ergattern, den sie woanders nicht bekommen. Wieder andere finden es schlichtweg aufregend und spannend, in Auktionen einzukaufen.

 

 

Nicht jeder hat aber ein Auktionshaus um die Ecke oder die Möglichkeit, an realen Auktionen teilzunehmen. Deshalb sind Internetauktionshäuser und virtuelle Auktionen eine willkommene Alternative. Allerdings lauern bei Internetauktionen auch einige Stolperfallen. Worauf gilt es also zu achten? Und wie lassen sich böse Überraschungen vermeiden?

 

Hier unsere Checkliste für sichere Internetauktionen: 

 

Punkt 1: Wie sieht es mit dem Preis aus?

Nicht jede Internetauktion ist tatsächlich ein solches Schnäppchen, wie zunächst gedacht. Spätestens wenn die Versandkosten zum Auktionsbetrag dazukommen, kann sich der Gesamtpreis nämlich als recht hoch entpuppen. Ratsam ist deshalb, die Höhe der Versandkosten zu prüfen und mit einzukalkulieren.

Zudem kann es hilfreich sein, sich vor der Abgabe von Geboten ein Preislimit zu setzen. Oft werden in den letzten Minuten der Auktionslaufzeit die meisten Gebote abgegeben, so dass sich der endgültige Auktionsbetrag erst in allerletzter Sekunde ergibt.

Gerade in dieser heißen Phase lassen sich viele jedoch dazu hinreißen, doch noch das eine oder andere Gebot abzugeben, und ärgern sich dann mitunter über den eigentlich viel zu hohen Preis. Ein eigenes Preislimit im Vorfeld kann deshalb sehr nützlich sein.

Lohnenswert ist es aber auch, sich einen Überblick zu verschaffen und die Preise generell miteinander zu vergleichen. Manchmal ist der begehrte Artikel bei einem anderen Verkäufer, in einem Online-Shop oder sogar im Laden um die Ecke zum gleichen Preis oder noch günstiger zu haben.      

 

Punkt 2: Was steht in der Artikelbeschreibung?

Zur Artikelbeschreibung gehören bei Internetauktionen normalerweise ein oder mehrere Fotos und ein Text. Sowohl die Fotos als auch die Angaben im Text sind verbindlich. Deshalb sollte sich der Käufer die Beschreibung gut anschauen. Entspricht die gelieferte Ware nicht der Beschreibung, kann der Käufer zwei Jahre lang Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dies gilt aber nur für solche Mängel, Schäden oder Defekte, die nicht im Text angegeben waren.

Hat der Käufer beispielsweise ein Kleidungsstück ersteigert, das laut Auktionstext als neu und mit Etikett angeboten wurde, tatsächlich aber bereits getragen ist und Gebrauchsspuren aufweist, muss er sich damit nicht zufrieden geben. Hat der Verkäufer hingegen darauf hingewiesen, dass das Kleidungsstück ein Loch oder einen Fleck hat, kann der Käufer diesen Mangel nicht reklamieren, denn der Mangel war ihm bei der Gebotsabgabe bekannt.

Ein Unterschied ergibt sich aber auch daraus, ob der Anbieter ein privater oder ein gewerblicher Verkäufer ist. Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung ausschließen. Dadurch kann er nicht in die Pflicht genommen werden, wenn der gekaufte Artikel kaputt geht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Käufer absichtlich Mängel verschwiegen oder bewusst falsche Angaben gemacht hat. In der Praxis dürfte es aber als Käufer recht schwer sein, diesen Nachweis zu führen. Ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung nicht ausschließen.    

 

Punkt 3: Welche Lieferbedingungen gelten? Gibt es AGB?

Bei Internetauktionen ist es üblich, dass der Käufer die Kosten für den Versand übernimmt. Wie hoch die Versandkosten ausfallen, ist im Auktionstext angegeben. Diese Angabe ist für beide Seiten verbindlich. Der Käufer erkennt die Lieferbedingungen durch sein Gebot an. Deshalb kann er im Nachhinein nicht fordern, dass der Verkäufer den Artikel zu einem anderen Tarif oder mit einem anderen Anbieter verschickt. Andersherum kann der Verkäufer die Versandkosten im Nachhinein nicht einfach erhöhen, weil er sich beispielsweise vertan hat.

Etwas Vorsicht ist geboten, wenn der Anbieter ein privater Verkäufer ist und der Versand unversichert erfolgen soll. Ein privater Verkäufer haftet nämlich nicht für den Verlust der Sendung. Sobald er die Ware abgeschickt hat, hat er seine Schuldigkeit getan. Ratsam ist deshalb, lieber etwas mehr Geld zu bezahlen und sich für einen versicherten Versand zu entscheiden. So kann die Sendung nachverfolgt werden und falls sie verloren geht, sind die Chancen deutlich höher, sie wiederzufinden.

Bei einem gewerblichen Verkäufer ist das anders. Ein gewerblicher Verkäufer muss eine Ersatzlieferung losschicken, wenn die Ware nicht beim Käufer angekommen ist. Viele gewerbliche Verkäufer weisen im Auktionstext auf ihre AGB hin. Sind diese AGB leicht aufzufinden, problemlos lesbar und können sie gespeichert oder zumindest ausgedruckt werden, sind sie Vertragsbestandteil.  

 

Punkt 4: Was für Bewertungen hat der Verkäufer?

Käufer und Verkäufer, die an Internetauktionen teilnehmen, sammeln im Laufe der Zeit Bewertungen an. In diesen Bewertungen finden sich Hinweise zur Zuverlässigkeit und Seriosität. So ergibt sich aus den Verkäuferbewertungen, ob die Ware der Beschreibung entsprochen hat, wie schnell sie geliefert wurde und in welchem Zustand sie beim Käufer ankam.

Mitunter werden auch die Verpackung und die Versandkosten kommentiert. Viele positive Bewertungen deuten darauf hin, dass die Käufer zufrieden waren. Hat ein Verkäufer hingegen viele schlechte Bewertungen, beispielsweise weil die Ware nie ankam, erst nach langer Wartezeit verschickt wurde oder einen schlechten Zustand aufwies, ist es meist besser, bei Auktionen dieses Verkäufers nicht mitzubieten.  

 

Punkt 5: Wie kann der Artikel bezahlt werden?

Einige Anbieter bieten zwar einen Kauf auf Rechnung oder die Bezahlung per Nachnahme an. Normalerweise ist bei Internetauktionen aber Vorkasse üblich. Dann kann die Bezahlung entweder per Überweisung, per Kreditkarte oder per Online-Bezahlsystem erfolgen. Sobald der Verkäufer den Auktionsbetrag samt Versandkosten erhalten hat, verschickt er die ersteigerte Ware.

Für den Käufer ist wichtig zu wissen, dass er als Höchstbietender einen Kaufvertrag geschlossen hat. Er ist somit verpflichtet, den ersteigerten Artikel zu bezahlen, denn durch sein Gebot hat er die Ware gekauft. Dabei wird die Zahlung sofort fällig. Ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Verkäufer kann der Käufer also einen Artikel nicht ersteigern und sich dann mit der Bezahlung ewig Zeit lassen. Im Gegenzug ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die Ware zum Auktionsbetrag an den Käufer abzugeben.   

 

Punkt 6: Befindet sich der Verkäufer im In- oder im Ausland?

In Internetauktionshäusern bieten Verkäufer aus dem In- und aus dem Ausland ihre Waren an. Grundsätzlich spricht auch überhaupt nichts dagegen, bei einem ausländischen Anbieter einzukaufen. Allerdings sollte der Käufer vor der Gebotsabgabe einen Blick auf die Versandkosten werfen. Diese können nämlich deutlich höher sein als bei einem Kauf im Inland.

Zudem sollte der Käufer bedenken, dass eine Lieferung aus dem Ausland länger dauert. Wichtig ist außerdem, sich über mögliche Zölle und Einfuhrabgaben zu informieren. Bei Waren, die innerhalb der EU gehandelt werden, müssen keine weiteren Abgaben entrichtet werden.

Wird der Artikel aber beispielsweise aus Asien oder aus den USA geliefert, fallen ab einem bestimmten Warenwert Zusatzkosten an. Schlimmstenfalls wird die Sendung auch nicht bis nach Hause geliefert, sondern muss vom Käufer beim Zoll abgeholt werden. Dort wird das Paket dann geöffnet und der Inhalt geprüft.  

 

Punkt 7: Welche persönlichen Daten will der Verkäufer wissen?

Wie generell bei fast allen Geschäften gilt auch für Internetauktionen, dass der Käufer grundsätzlich nur die persönlichen Daten angeben sollte, die für die Abwicklung der Transaktion notwendig sind. Im Fall einer Internetauktion sind dies in erster Linie der Name und die Anschrift.  

Bei der Anmeldung bei einem Internetauktionshaus müssen zwar noch weitere Daten angegeben werden, beispielsweise das Geburtsdatum und meist eine Bankverbindung. Der Verkäufer erfährt diese Daten aber nicht und er braucht sie auch nicht. Skepsis ist deshalb immer dann geboten, wenn der Verkäufer persönliche Daten abfragt. Bevor der Käufer bereitwillig Auskunft gibt, sollte er nachhaken, wofür der Verkäufer diese Angaben will.

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