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Wie lässt sich die Geschwindigkeit des Internetanschlusses prüfen?

Wie lässt sich die Geschwindigkeit des Internetanschlusses prüfen? 

Zum 1. Juni ist eine neue Verordnung der Bundesnetzagentur in Kraft getreten. Sie verpflichtet Anbieter von Festnetz- und Mobilfunktarifen dazu, ein Produktinformationsblatt bereitzustellen. Darin muss auch die verfügbare Datenübertragungsrate aufgeführt sein.

 

 

Der Telekommunikationsmarkt ist hart umkämpft. Kein Wunder, denn heutzutage hat so gut wie jeder Haushalt einen Telefonanschluss, einen Internetzugang und mindestens ein Handy. Um neue Kunden zu gewinnen und die bestehenden Kunden zu halten, müssen sich die Anbieter also etwas einfallen lassen. Daher kommen regelmäßig neue Tarife auf den Markt, die noch mehr Leistungen zu noch günstigeren Konditionen beinhalten.

Doch für den Verbraucher ist es gar nicht so einfach, den Überblick zu bewahren und die Tarife richtig miteinander zu vergleichen. Zumal die Anbieter ihre Tarife verständlicherweise mit den Optimalwerten bewerben, etwa wenn es um die Geschwindigkeit des Internetanschlusses geht.

Das soll sich nun ändern. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat eine „Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“ erlassen. Die Verordnung soll es für den Verbraucher leichter machen, verschiedene Tarife miteinander zu vergleichen und den passenden Tarif auszuwählen.

Dazu müssen die Anbieter die wichtigsten Eckdaten zum Vertrag auf einem Produktinformationsblatt aufführen. Zu diesen Angaben gehört auch die Datenübertragungsrate, die zur Verfügung steht. Und der Verbraucher kann die Geschwindigkeit seines Internetanschlusses prüfen. 

 

Was muss auf dem neuen Produktinformationsblatt angegeben sein?

Die Pflicht, dem Verbraucher ein Produktinformationsblatt im DIN A4-Format zur Verfügung zu stellen, gilt seit dem 1. Juni 2017 für alle Anbieter von Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen und für alle Tarife, die einen Internetzugang beinhalten. Dadurch soll es für den Verbraucher leichter werden, sich einen Überblick über die Tarife zu verschaffen und die Tarifmodelle verschiedener Anbieter miteinander zu vergleichen. Um dies zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur Vorgaben festgelegt, wie die Produktinformationsblätter aussehen und welche Angaben sie enthalten müssen.

Demnach muss auf den Produktinformationsblättern folgendes stehen:

·         Name des Tarifs, und zwar die genaue Bezeichnung


·         Angaben zu den enthaltenen Zugangsdiensten, z.B. Telefonie, Internet und TV
·         Datum, an dem der Tarif in den Markt eingeführt wurde, nach dem Schema Tag/Muster/Jahr
·         Vertragslaufzeit, je nach Tarif in Monaten, Wochen oder Tagen


·         Angaben zur Verlängerung und Kündigung des Vertrags durch eine Formulierung wie „Verlängerung um jeweils … Monate, wenn nicht mit einer Frist von … Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.“


·         Datenübertragungsrate beim Down- und Upload in Mbit/s; bei Festnetzanschlüssen müssen die minimale, die normalerweise verfügbare und die maximale Übertragungsrate angegeben werden. Bei Mobilfunktarifen reicht die Angabe der geschätzten maximalen Übertragungsrate.


·         Angaben zu Volumenbeschränkungen; hier muss zum einen angegeben sein, ab welchem Schwellenwert an verbrauchtem Datenvolumen pro Abrechnungszeitraum die Übertragungsrate gedrosselt oder neues Datenvolumen dazugebucht wird. Zum anderen muss aufgeführt sein, welche Datenübertragungsrate in Mbit/s oder kbit/s nach einer Drosslung zur Verfügung steht. Gibt es Anwendungen oder Dienste, die beim Datenvolumen nicht berücksichtigt werden, müssen sie ebenfalls aufgelistet sein.


·         Preis für den Tarif, inklusive der Angabe, ob bereitgestellte Hardware im Preis enthalten ist
 

·         Name und ladungsfähige Anschrift des Anbieters; eine Postfachangabe reicht nicht ausDie Anbieter müssen den Verbraucher vor einem Vertragsabschluss auf die Produktinformationsblätter hinweisen und sie ihm kostenfrei zur Verfügung stellen. Der Verbraucher ist gut beraten, wenn er das Produktinformationsblatt zu seinem Tarif zusammen mit den Vertragsunterlagen aufbewahrt. So kann er später die wesentlichen Eckdaten jederzeit schnell und einfach überprüfen. 

 

Wie lässt sich die Geschwindigkeit des Internetanschlusses prüfen?

In der Werbung werden üblicherweise nur die maximal erreichbaren Übertragungsgeschwindigkeiten genannt. Zu erkennen ist das an dem Hinweis „bis zu“, der vor der entsprechenden Angabe steht. Im Produktinformationsblatt muss jetzt auch die Übertragungsrate genannt werden, die normalerweise verfügbar ist.

Die normalerweise verfügbare Übertragungsrate meint die Geschwindigkeit, die die meiste Zeit über tatsächlich zur Verfügung steht. Und der Verbraucher hat einen Anspruch darauf, die Geschwindigkeit seines Internetanschlusses zu überprüfen.

Dabei gibt es für die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses zwei Möglichkeiten: 

1. Speedtest des Anbieters

Schon im Zuge des Vertragsabschlusses muss der Anbieter den Verbraucher auf diese Prüfmöglichkeit hinweisen. Sobald der Anschluss geschaltet ist, muss der Anbieter den Verbraucher ein weiteres Mal über den Speedtest informieren. Dazu kann er dem Verbraucher beispielsweise eine E-Mail oder eine SMS schicken. Die Nachricht muss einen direkten Link zum Speedtest beinhalten. Die Funktionsweise des Speedtests ist auf der entsprechenden Webseite beschrieben. Die Testergebnisse wiederum müssen mindestens

·         die Download-Rate, also die Geschwindigkeit beim Herunterladen von Daten aus dem Internet,

·         die Upload-Rate, also die Geschwindigkeit beim Hochladen von Daten ins Internet, und

·         die Paketlaufzeit, also die Dauer für den Versand von Datenpaketen zum Empfänger und zurück, angeben. Wird die Messung vom Anbieter durchgeführt, müssen die Ergebnisse des Speedtests optisch aufbereitet sein. Zudem müssen sie mindestens sechs Monate lang über das Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können. 

2. Test der Bundesnetzagentur

Möchte der Verbraucher die Geschwindigkeit seines Internetanschlusses unabhängig vom Anbieter überprüfen, kann er den Test der Bundesnetzagentur nutzen. Er steht unter breitbandmessung.de bereit. Für den Test von Mobilfunkverbindungen gibt es eine entsprechende App.  

Noch ein Tipp zum Schluss

Der Verbraucher sollte die Geschwindigkeit seines Internetanschlusses direkt nach der Anschlussschaltung testen. Stellt sich heraus, dass die Geschwindigkeit, die vertraglich zugesichert wurde, nicht erreicht wird, sollte er den Test an mehreren Tagen wiederholen und die Testergebnisse notieren. Bleibt es bei der zu geringen Geschwindigkeit, kann der Verbraucher den Anbieter dazu auffordern, in Sachen Qualität nachzubessern.

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