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Internet und Fernsehen: Das ist neu in 2018

Internet und Fernsehen: Das ist neu in 2018 

Allzu viel tut sich in Sachen Internet und Fernsehen im Jahr 2018 zwar nicht. Zwei Neuerungen gibt es dann aber doch. So wird es ab dem Frühjahr möglich sein, kostenpflichtige Streaming-Dienste auch im EU-Ausland zu nutzen. Außerdem geht die Umstellung auf DVBT-2 weiter. Was das konkret bedeutet, erklären wir im Folgenden.

 

 

Kein Geoblocking beim kostenpflichtigen Streamen

Ob Filme und Serien, Sport, Musik, Videospiele oder eBooks: Ab dem 20. März können kostenpflichtige Streaming-Dienste auch im EU-Ausland abgerufen werden. Bislang ist eine solche Nutzung durch Ländersperren blockiert. Allerdings können die Online-Abodienste nur bei vorübergehenden Aufenthalten genutzt werden. Und der Anbieter des Streaming-Dienstes muss im Vorfeld überprüfen, in welchem Land der Nutzer seinen Wohnsitz hat.

Wenn der Nutzer im Urlaub ist und dort seine Lieblingsserie, einen Film oder eine Sportübertragung über einen kostenpflichtigen Streaming-Dienst anschauen möchte, erscheint oft die Meldung “Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar!” Hintergrund hierzu ist, dass im Urheberrecht das Territorialitätsprinzip gilt. Damit der Streaming-Dienst die Medieninhalte nutzen kann, muss er sich deshalb bei den Rechteinhabern Lizenzen für jedes einzelne Land einholen.

Wo sich der Nutzer aufhält, kann der Anbieter des Streaming-Dienstes anhand der IP-Adresse nachvollziehen. Und wenn der Nutzer nun im Ausland Urlaub macht und an seinem Urlaubsort ein Angebot abruft, das nur für den deutschen Markt lizenziert ist, greift die Ländersperre. Diese Technik wird auch Geoblocking genannt und verhindert, dass Medieninhalte in einem Land, für das der Anbieter des Abodienstes keine Lizenz hat, abgerufen werden können.

Damit soll ab dem 20. März 2018 Schluss sein.Schon im Mai 2017 hatte das Europäische Parlament eine sogenannte Portabilitätsverordnung verabschiedet. Damit wurde zwar das Urheberrecht nicht abgeändert. Aber im Rahmen der Verordnung wurde festgelegt, dass bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland die Nutzung von kostenpflichtigen Streaming-Diensten wie eine Nutzung im Wohnsitzland behandelt wird. Der Anbieter muss dem Nutzer dadurch das gleiche Angebot zur Verfügung stellen, das der Nutzer auch zu Hause, in seinem Heimatland abrufen könnte. Eine konkrete Definition davon, was als vorübergehender Aufenthalt anzusehen ist, enthält die Verordnung nicht.

Bei einem normalen Urlaub oder einem mehrwöchigen Auslandaufenthalt aus schulischen oder beruflichen Gründen sollte es aber keine Probleme geben. Damit der Anbieter des Streaming-Dienstes überprüfen kann, wo der Nutzer wohnt und wo er sich aufhält, kann der Anbieter beim Vertragsabschluss und bei einer Vertragsverlängerung Angaben wie den Wohnsitz, die Kreditkartennummer und die IP-Adressen von Geräten, über die die Dienste abgerufen werden, abfragen. Klare Regelungen gibt es außerdem, was die Kosten angeht. So darf der Anbieter für die Nutzung des Streaming-Dienstes im EU-Ausland keine zusätzlichen Gebühren in Rechnung stellen.

Aber: Die Neuregelungen beziehen sich ausschließlich auf kostenpflichtige Medieninhalte. Für Inhalte, die wie beispielsweise die Mediatheken von Fernseh- und Rundfunksendern kostenlos im Internet abgerufen werden können, gilt die EU-Verordnung nicht.      

 

Die Umstellung auf DVB-T2 geht weiter

Beim Fernsehempfang per Antenne wurde bereits mit der Umstellung auf die Technik DVB-T2 begonnen. Und im Jahr 2018 sind weitere Sendegebiete an der Reihe. Durch die Umstellung auf die neue Technik soll zum einen die Anpassung an moderne, große Flachbildfernseher und eine Bildqualität in HD erreicht werden. Zum anderen soll ein neues Kompressionsverfahren namens HEVC dazu führen, dass mehr Programme empfangen werden können.

Abhängig vom Standort des Senders werden nach der Umstellung über DVB-T2 entweder nur die öffentlich-rechtlichen Sender oder ein Komplettpaket aus den öffentlich-rechtlichen Sendern und den verschlüsselten, kostenpflichtigen Privatsendern ausgestrahlt. Der Vorläufer der Technik, das DVB-T, wird gleichzeitig abgeschaltet. Einen parallelen Betrieb von beiden Techniken wird es nicht geben. Wenn der Nutzer per Antenne Fernsehen schaut, muss er sich also neue Empfangstechnik zulegen. Andernfalls bleibt der Fernsehbildschirm schwarz.

Bis zum Frühjahr 2019 soll die Umstellung auf DVB-T2 abgeschlossen sein. Der Vorgänger DVB-T ist dann Geschichte. Allerdings gibt es einige Regionen in Deutschland, in denen zwar die Abschaltung des alten DVB-T-Signals, aber gar keine Umstellung auf DVB-T2 erfolgt. Dort ist dann gar kein Fernsehempfang per Antenne mehr möglich. Ein Software-Update, durch das der bisherige DVB-T-Empfänger nach der Umstellung auf DVB-T2 auch weiterhin genutzt werden kann, gibt es nicht. Stattdessen muss sich der Nutzer neue Empfangsgeräte besorgen.

Eine Möglichkeit hierbei ist eine einfache DVB-T2 Set-Top-Box. Sie ist kostengünstig erhältlich und es fallen nur einmalig die Anschaffungskosten an. Allerdings können damit nur die unverschlüsselten, öffentlich-rechtlichen Sender empfangen werden. Möchte der Nutzer auch die Privatsender sehen, braucht er eine Set-Top-Box mit einem eingebauten Entschlüsselungsmodul. Eine solche Box ist mit dem Logo “freenet-TV” gekennzeichnet und schlägt pro Gerät und Jahr mit etwa 70 Euro zu Buche.

Hat der Nutzer einen Flachbildfernseher oder eine Set-Top-Box, die das Logo “DVB-T2-HD” tragen, kann er damit die öffentlich-rechtlichen Sender ebenfalls empfangen. Damit er auch die Privatsender schauen kann, braucht er als Ergänzung dann aber noch ein Modul namens CI+. Dieses Modul kostet um die 80 Euro.

Mehr Ratgeber, Anleitungen und Tipps:

  • Die neuen Regelungen zur Störerhaftung
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