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Aenderungen - Medien und Telekommunikation ab 2012

Die wichtigsten Änderungen im Bereich Medien und Telekommunikation ab 2012 

Wie nahezu jedes Jahr wird auch das Jahr 2012 einige Veränderungen für Verbraucher mit sich bringen. Im Bereich Medien und Telekommunikation ergeben sich die Änderungen dabei in erster Linie durch das novellierte Telekommunikationsgesetz, kurz TKG, auch wenn das konkrete Datum, an dem das TKG in Kraft tritt, noch nicht endgültig feststeht.

 

 

Hier nun aber die wichtigsten Änderungen im Bereich Medien und Telekommunikation ab 2012 in der Übersicht:  

 

Das analoge Satellitenfernsehen wird abgeschaltet.

Die Fernsehprogramme der ARD, des ZDF und der Privatsender werden ab Mai per Satellit nur noch digital übertragen. Das bisherige analoge Satellitenfernsehen wird am 30. April 2012 um exakt 3 Uhr abgeschaltet. Um das Fernsehprogramm auch weiterhin sehen zu können, müssen diejenigen, die derzeit noch den analogen Satellitenempfang nutzen, mit einem digitaltaugliches Empfangsteil am LNB der Satellitenschüssel  und einem digitalen Satellitenreceiver nachrüsten.

Moderne Flachbildfernseher sind jedoch vielfach schon mit einem entsprechenden Empfangsmodul ausgestattet, wobei dies dann am DVB-S-Logo zu erkennen ist. Wer sich nicht sicher ist, wie er sein Fernsehprogramm empfängt, kann dies über den Videotext testen.

Auf nahezu allen Sendern, die umstellen werden, ist eine Videotextseite hinterlegt, mit der der derzeitige Empfang überprüft werden kann. Kabelkunden, die über die großen Netzbetreiber Kabel Deutschland, Kabel Baden-Württemberg oder Unitymedia fernsehen, sind von der Abschaltung des analogen Satellitenfernsehens nicht betroffen.

Kabelkunden, die einen Vertrag mit anderen Netzbetreibern abgeschlossen haben, sollten sich jedoch bei ihrem Anbieter erkundigen, ob sie mit Änderungen rechnen müssen.   

 

Warteschleifen werden kostenfrei und bei Call-by-Call-Gesprächen muss der Tarif angesagt werden.

Das überarbeitete TKG soll Endverbraucher künftig besser vor überteuerten Warteschleifen bei Hotlines schützen. Nach einer Übergangszeit von einem Jahr nach Inkrafttreten des TKG dürfen solche Warteschleifen, in denen sich der Kunde befindet, ohne dass sein Anliegen zwischenzeitlich bearbeitet wird, nur noch in bestimmten Fällen eingesetzt werden.

Erlaubt bleiben Warteschleifen, wenn die Hotline über eine normale Ortsnetz- oder eine Mobilfunknummer angerufen oder das Telefongespräch pauschal abgerechnet wird. Ebenfalls erlaubt bleiben Warteschleifen bei kostenfreien Telefonnummern. Bei kostenpflichtigen Hotlines sind Warteschleifen nur dann zulässig, wenn die Wartezeit selbst kostenlos ist.

In einer dreimonatigen Übergangszeit dürfen die Betreiber die Zeit in der Warteschleife aber ab der dritten Minute noch in Rechnung stellen. Neu ist außerdem, dass der Anrufer bei Gesprächsbeginn per Ansage über die Gesprächsgebühren und die voraussichtliche Wartezeit informiert werden muss.

Auch bei Call-by-Call-Gesprächen ist künftig eine Tarifansage verpflichtend, bislang informieren Anbieter lediglich auf freiwilliger Basis über den Tarif. Die verpflichtende Tarifansage ist dabei sowohl für Call-by-Call-Gespräche per Telefon als auch bei Internet-by-Call-Verbindungen geplant.  

 

Bei einem Wechsel des Telefonanbieters entfallen lange Wartezeiten.

Möchte ein Kunde seinen Telefonanbieter wechseln, soll dies künftig schneller und reibungsloser möglich sein. So sieht das TKG vor, dass der Kunde erst dann vom Telefonnetz getrennt werden darf, wenn die technischen und vertraglichen Voraussetzungen für eine Umschaltung sichergestellt sind. Die Aufnahme in das Netz des neuen Telefonanbieters muss dann innerhalb von einem Kalendertag erfolgen.

Treten bei der Umschaltung Schwierigkeiten auf, muss der bisherige Anbieter durch entsprechende Maßnahmen sicherstellen, dass der Kunde sein Telefon weiterhin nutzen kann. Diese Verpflichtung zu einer Wiederaufnahme des Kunden wird allerdings erst sechs Monate nach Inkrafttreten des TKG wirksam. Ein weitere Änderung ergibt sich, wenn ein Kunde umzieht und dabei seinen bisherigen Telefon- und Internetanschluss mitnehmen möchte.

In diesem Fall beginnt die Mindestlaufzeit der Verträge nicht wie bislang häufig von vorne, sondern die Vertragslaufzeit läuft weiter. Für den Umzug selbst darf der Anbieter höchstens Gebühren in der Höhe berechnen, die auch für einen neuen Anschluss fällig geworden wären.

Kann der Anbieter die vertraglich vereinbarten Konditionen am neuen Wohnort nicht erbringen, kann der Kunde den Vertrag durch eine außerordentliche Kündigung beenden.   

 

Kunden können Mobilfunknummern sperren lassen und ihre Nummer vorzeitig mitnehmen.

Mit Inkrafttreten des novellierten TKG können Kunden bestimmte Rufnummern, wie beispielsweise teure 0900-Nummern, sperren lassen. Der Mobilfunkanbieter muss die Sperrung auf Wunsch des Kunden kostenfrei durchführen.

Außerdem ist vorgesehen, dass Kunden auch die Möglichkeit haben sollen, die Bezahlfunktion ihres Handy sperren zu lassen. Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Übernahme der Mobilfunknummer zu einem anderen Anbieter. Anders als bisher können Handynutzer ihre Nummer künftig schon vor Ende des laufenden Vertrages zu einem anderen Anbieter mitnehmen.

Der laufende Vertrag wird dadurch allerdings nicht beendet, sondern der Kunde muss die Gebühren für beide Verträge bezahlen. Nutzt der Kunde seine bisherige Nummer bereits beim neuen Anbieter, kann er sich von seinem alten Anbieter eine andere Rufnummer für die Restlaufzeit zuteilen lassen.   

 

Buttons sollen vor Abofallen im Internet schützen.

Immer wieder fallen Internetnutzer auf Webseiten herein, die scheinbar kostenlose Inhalte anbieten, hinter denen sich in Wirklichkeit aber überflüssige und mitunter teure Abofallen verstecken. Nicht selten landen dann schon kurze Zeit später Rechnungen, Mahnungen und Inkassoschreiben im Briefkasten.

Um Internetnutzer künftig besser vor solchen Abofallen zu schützen, hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf verabschiedet. Dieser sieht vor, dass Verträge über kostenpflichtige Leistungen, die im Internet geschlossen wurden, nur dann wirksam sind, wenn der Internetnutzer über die wesentlichen Vertragsbestandteile wie beispielsweise die Kosten informiert wurde.

Der Internetnutzer wiederum muss den Hinweis des Anbieters ausdrücklich bestätigen. Dies soll durch einen Button realisiert werden, der mit beispielsweise „zahlungspflichtig bestellen“ gekennzeichnet ist und vom Internetnutzer angeklickt werden muss.

 

Weiterführende Ratgeber, Tipps und Anleitungen zu IT und WLan:

Tipps - wenn Kinder im Internet surfen
Die effektivsten IT-Sicherheitstipps fuer das Buero
Fachinformationen zu WPA2
Fakten und Infos zur Handystrahlung
Die wichtigsten Tipps für sicheres surfen in sozialen Netzwerken
Die wichtigsten Tipps für ein sicheres iPhone

Thema: Die wichtigsten Änderungen im Bereich Medien und Telekommunikation ab 2012

 
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