Netzwerk
Wireless Lan
Fachartikel
Wireless Lan Zubehör
Notebook Wireless Lan
Wireless Lan Technik
Wireless Lan System
Wireless Lan Netzwerk
Wireless Lan Management
Verzeichnis
Impressum - Datenschutz
Wireless Lan Blog
Infos zum WLan-USB-S...
Tipps zu WDS und Rep...
Frequenzen bei WLan
Infos zum WLan-USB-S...
Sendeleistung von WL...

Anzeige

Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

 Die neuen Regelungen zur Störerhaftung 

Wer sein WLan anderen zur Verfügung stellt, muss grundsätzlich nicht mehr für Urheberrechtsverstöße Dritter einstehen. Durch eine Gesetzesänderung ist die sogenannte Störerhaftung nun nämlich weitgehend vom Tisch. Ganz aus der Verantwortung ist der WLan-Betreiber aber nicht entlassen. Wir erklären die neuen Regelungen zur Störerhaftung.

 

 

Der WLan-Betreiber haftet nicht mehr

Am 13. Oktober 2017 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Durch sie ist die sogenannte Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen größtenteils abgeschafft. Stellt ein Verbraucher oder ein Unternehmer sein WLan anderen Personen frei zur Verfügung, haftet er deshalb nicht mehr, wenn sich der jeweilige Internetnutzer rechtswidrig verhält. Bislang konnten Rechteinhaber einen WLan-Betreiber kostenpflichtig abmahnen und unter bestimmten Umständen von ihm verlangen, dass er die Anwaltskosten übernimmt und verpflichtend erklärt, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen.

Ein Betreiber von einem offenen WLan-Netz musste dadurch für Urheberrechtsverletzungen, die ein anderer durch beispielsweise illegales Filesharing über sein WLan-Netz begangen hatte, geradestehen. Schon im vergangenen Jahr wollte der Gesetzgeber die Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen abschaffen. Dazu wurde im Juli 2016 eine entsprechende Gesetzänderung verabschiedet.

Das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung für fremde Rechtsverstöße war damit aber nicht ganz vom Tisch. Denn der Gesetzgeber hatte zwar ausdrücklich ausgeschlossen, dass der WLan-Betreiber für Schadensersatzansprüche haftbar gemacht werden kann. Im Zusammenhang mit der Störerhaftung geht es aber in erster Linie um die Unterlassungsansprüche.

Gerade sie wurden in der Gesetzesänderung jedoch nicht erwähnt. Nun hat der Gesetzgeber nachgebessert. Durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ ist jetzt auch die Haftung des WLan-Betreibers für Unterlassungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

Der Rechteinhaber kann eine Sperre fordern

Doch ganz aus der Verantwortung ist ein WLan-Betreiber auch durch die neuen Regelungen nicht. Verletzt ein Internetnutzer die Urheberrechte und sieht der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, die Verletzung seiner Rechte zu verhindern, kann er nämlich vom WLan-Betreiber verlangen, dass dieser die entsprechenden Inhalte für den Internetnutzer unzugänglich macht.

Für den WLan-Betreiber kann das bedeuten, dass er technische Maßnahmen ergreifen muss, um den Zugriff auf bestimmte Internetseiten oder Internetdienste zu unterbinden. Diese Maßnahmen können beispielsweise darin bestehen, dass der WLan-Betreiber gewisse IP-Adressen oder Ports in den Einstellungen seines Routers sperrt. Eine andere Möglichkeit ist, eine sogenannte Blacklist zu erstellen. Auf dieser Liste werden Internetseiten eingetragen, die künftig nicht mehr aufgerufen werden können.

Voraussetzung für eine Sperrung ist aber, dass sie zumutbar und verhältnismäßig ist. Zudem kommt sie grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit sieht, die Verletzung seiner Rechte zu unterbinden. Denn durch die Gesetzesänderung möchte der Gesetzgeber gerade erreichen, dass freie WLan-Netze bereitgestellt werden können, ohne dass der Betreiber Sanktionen fürchten muss. Das erklärte Ziel ist, dass die Bürgerinnen und Bürger das Internet praktisch überall mobil und unkompliziert nutzen können. Deshalb knüpft der Gesetzgeber das Einrichten einer Sperre an einige Bedingungen. Letztlich wird deshalb immer im Einzelfall entschieden werden müssen, ob die Bedingungen ausreichend erfüllt sind. Und die Zukunft wird zeigen, wann genau der Rechteinhaber eine Nutzungssperre fordern kann und wie weit eine solche Sperre gehen wird.

Aber: Beauftragt der Rechteinhaber einen Anwalt, um eine Sperre durchzusetzen, muss der WLan-Betreiber die Anwaltskosten nicht übernehmen. Trotzdem bleibt ein Kostenrisiko. Geht der Rechtsstreit nämlich vor Gericht und bekommt der Rechteinhaber in Sachen Nutzungssperre Recht, wird der WLan-Betreiber die Gerichtskosten bezahlen müssen. 

 

Das heimische WLan auch weiterhin verschlüsseln

Im öffentlichen Raum, also etwa in Cafés und Restaurants, in Hotels, an Bahnhöfen und Flughäfen, in Ämtern oder an Marktplätzen, wird es in Zukunft vermutlich mehr freie WLan-Angebote geben. Zu Hause sollte der Nutzer sein WLan aber nach wie vor verschlüsseln und mit einem sicheren Passwort schützen. Möchte er einem Dritten sein Netz zur Verfügung stellen, kann er das beispielsweise über einen Gastzugang tun. Und dafür gibt es gute Gründe. So birgt ein unverschlüsseltes WLan-Netz das Risiko, dass Dritte den Datenverkehr auslesen könnten.

 Dadurch wiederum könnten sie nicht nur Informationen über den Nutzer sammeln, sondern sich auch Zugriff auf sensible Daten wie beispielsweise Anmeldedaten und Passwörter für bestimmte Anwendungen verschaffen. Ein anderer Punkt ist die Leistungskapazität. Die Geschwindigkeit des eigenen Internetanschlusses mag ausreichen, wenn der Nutzer die Leitung alleine oder zusammen mit ein, zwei anderen Personen nutzt.

Teilen sich aber viele Nutzer die Leitung, kann es passieren, dass die Verbindung an ihre Grenzen kommt und die Internetnutzung im Ganzen beeinträchtigt ist.

Und nicht zuletzt bleibt es trotz der Gesetzesänderung bei einem grundlegenden Problem: Der Anschlussinhaber muss zwar nicht mehr befürchten, dass er durch eine Abmahnung zur Kasse gebeten und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Diesen Forderungen muss er nicht nachkommen. Aber wenn es über seinen Internetanschluss zu einer Urheberrechtsverletzung kam, landet die Abmahnung trotzdem in seinem Briefkasten.

Denn der WLan-Betreiber ist derjenige, der den Internetanschluss zur Verfügung stellt. Der Rechteinhaber erfährt nur die zentrale IP-Adresse des Anschlusses und kann daher zunächst nur den Anschlussinhaber ausfindig machen. Zudem kann der Rechteinhaber im Normalfall nicht wissen, dass die Urheberrechtsverletzung über ein offenes, ungesichertes WLan-Netz begangen wurde.

Für den Anschlussinhaber heißt das, dass er auf die Abmahnung reagieren muss, um den Sachverhalt klarzustellen. Auch in Zukunft kann und sollte der WLan-Betreiber eine Abmahnung deshalb nicht einfach ignorieren. Stattdessen muss er aufzeigen, dass er ein offenes WLan angeboten und die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Andersfalls wird der Rechteinhaber im Anschlussinhaber den Schuldigen sehen und entsprechende Schritte gegen ihn einleiten.

Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen:

  • Digitale Spracherkennung - was Nutzer bedenken sollten
  • Keine Pop-Up-Werbung auf dem Smartphone - so geht's
  • Wie lässt sich die Geschwindigkeit des Internetanschlusses prüfen?
  • Wissenswertes zum "Single-Sign-On"
  • Aktuelle Tipps zum Kauf von Spielekonsolen
  • Die 5 wichtigsten Fragen zu DVB-T2
  • Cybermobbing - Infos und Schutzmaßnahmen
  • Thema: Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

     
    < Prev   Next >

    Anzeige

    PDF-Download

    PDF Anleitungen

    IT & Internet

    Phishing-Mails - wie man sich vor Schaden schützt
    Phishing-Mails - woran man sie erkennt und wie man sich vor Schaden schützt Tagtäglich werden unzählige E-Mails verschickt. V...
    Netzwerk System Administration
    Die Netzwerk System Administration
    Als Programmierer arbeiten - Infos und Tipps, 1. Teil
    Als Programmierer arbeiten - Infos und Tipps, 1. Teil IT-Jobs sind sehr gefragt und haben echtes Zukunftspotenzial. Schließlich is...
    Home-Office, Home-Schooling: Warum fällt vielen das so schwer?
    Home-Office, Home-Schooling: Warum fällt vielen das so schwer? Seit März 2020 erleben die Gesellschaft und die Wirtschaft eine...
    Was bringt Surfen im Inkognito-Modus?
    Was bringt Surfen im Inkognito-Modus? Beim Surfen im Internet speichert der Browser standardmäßig verschiedene Daten und Info...

    mehr Artikel

    Infos zum WLan-USB-Stick Infos zum WLan-USB-Stick Prinzipiell wird bei WLAN zwischen Ad-Hoc- und Infrastruktur-Netzwerken unterschieden. Während mit einem Ad-Hoc-Netzwerk gemeint ist, dass zwei Computer miteinander verbunden werden, werden für kabellose Internetzugänge in aller Regel Infrastruktur-Netzwerke eingerichtet. Der Access-Point besteht in diesem Fall aus einem entsprechenden WLAN-Router und einem DSL-Modem und die jeweiligen Computer melden sich an dieser Basisstation an. Allerdings setzt eine Anmeldung voraus, dass entsprechende Funkmodule vorhanden sind und hierfür gibt es wiederum einerseits WLan-Karten und andererseits WLan-USB-Sticks.   Ganzen Artikel...

    WLan und Mobilfunk im Flieger - Infos und Tipps WLan und Mobilfunk im Flieger - Infos und Tipps Wer verreist, nimmt sein Handy oder Smartphone, sein Tablet oder seinen Laptop oft mit. Und viele möchten auch während des Flugs nicht darauf verzichten, E-Mails zu schreiben, SMS zu verschicken oder Posts in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. Tatsächlich bieten viele Fluglinien ihren Passagieren diese Möglichkeiten inzwischen an.    Ganzen Artikel...

    10 Eltern-Mythen über Kinder und das Internet, Teil II 10 Eltern-Mythen über Kinder und das Internet, Teil II   Heutige Eltern und Großeltern erinnern sich noch an Zeiten, in denen es weder Computer und Internet noch Smartphones und mobiles Surfen gab. Für Kinder und Jugendliche hingegen sind solche Dinge alltäglich. Deshalb denken sich die Kids auch nichts dabei, wenn ihre erste Frage nicht dem Befinden, sondern dem WLan-Schlüssel gilt.  Ganzen Artikel...

    Die wichtigsten Änderungen 2016 rund ums Internet Die wichtigsten Änderungen 2016 rund ums Internet Wie jedes Jahr bringt auch 2016 verschiedene Neuerungen mit sich. So wird das Telefonieren und Surfen im EU-Ausland künftig kostengünstiger und es tritt eine EU-Regelung in Kraft, die die Netzneutralität vorschreibt. Computernutzer können in Zukunft selbst entscheiden, welchen Router sie verwenden wollen, und in ICEs 2. Klasse soll es kostenfreies WLan geben.    Ganzen Artikel...



    Phishing-Mails - wie man sich vor Schaden schützt Phishing-Mails - woran man sie erkennt und wie man sich vor Schaden schützt Tagtäglich werden unzählige E-Mails verschickt. Viele dieser E-Mails, die dann im eigenen E-Mail-Postfach landen, sind beruflicher oder privater Natur. Dazwischen finden sich immer wieder auch die sogenannten Spam-Mails. Bei Spam handelt es sich um unerwünschte Werbung, die zwar ärgerlich sein kann, in aller Regel aber ungefährlich ist.   Ganzen Artikel...