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Neu in 2017 - das ändert sich bei TV, Telefon & Co.

Neu in 2017 - das ändert sich bei TV, Telefon & Co. 

Wie jedes Jahr bringt auch 2017 ein paar Neuerungen mit sich. Und was sich bei TV, Telefon & Co. ändert, erklärt die folgende Übersicht.

 

 

Roaming-Aufschläge innerhalb der EU fallen weg.

In den vergangenen Jahren sind die sogenannten Roaming-Gebühren, die beim Telefonieren und Surfen im EU-Ausland anfallen, immer weiter gesunken. Ab dem 15. Juni 2017 sind die Aufschläge Geschichte, denn zu diesem Stichtag werden die Roaming-Gebühren endgültig abgeschafft. Für den Verbraucher heißt das, dass er bei einem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat genauso viel bezahlt, wie wenn er zu Hause telefoniert, Kurznachrichten verschickt oder im Internet surft.

Ruft der Verbraucher von einem EU-Land aus in Deutschland an, darf sein Anbieter derzeit einen Aufschlag von 6 Cent pro Minute berechnen. Bei Kurznachrichten können 2 Cent pro Nachricht dazukommen. Wird der Verbraucher angerufen, können Zusatzkosten von 1,2 Cent pro Minute entstehen. Surft der Verbraucher im Internet, darf jedes Megabyte Datenvolumen mit bis zu 6 Cent zusätzlich abgerechnet werden. Mit diesen Roaming-Aufschlägen, die in dieser Höhe seit April 2016 gelten, soll ab Mitte Juni 2017 also endgültig Schluss sein.

Allerdings wird es wohl eine Sonderregelung geben, die dann greift, wenn ein Verbraucher das Roaming zweckwidrig oder missbräuchlich nutzt. Die EU arbeitet dazu an einer Lösung, durch die die Mobilfunkanbieter abschätzen können sollen, ob eine vertragswidrige Nutzung durch einen Kunden vorliegt. Ein erster Lösungsansatz in diesem Zusammenhang sah vor, dass es beim Roaming eine Beschränkung auf Basis vom Zeit- und Datenvolumen geben sollte. Nach massiver Kritik wurde diese Idee aber wieder verworfen.  

 

Beim Rundfunkbeitrag ist eine rückwirkende Befreiung oder Ermäßigung möglich.

Erfüllt ein Verbraucher die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder zumindest für eine Ermäßigung, kann er den entsprechenden Antrag nun auch rückwirkend stellen. Die Frist beläuft sich dabei auf drei Jahre. Stellt der Verbraucher seinen Antrag also beispielsweise im Januar 2017, kann er rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 von der Beitragszahlung befreit werden. Voraussetzung ist aber natürlich, dass der Verbraucher in diesen drei Jahren die Bedingungen für eine Befreiung oder Ermäßigung erfüllt hat.

Möglich wird die rückwirkende Antragsstellung durch eine Änderung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Konkret geht es dabei um § 4 Abs. 4. Vor allem Verbraucher, die sich bisher nicht oder nur unregelmäßig um eine Befreiung oder Ermäßigung gekümmert haben, profitieren von der neuen Regelung. Denn durch einen rückwirkenden Antrag lässt sich vermeiden, dass hohe Rückstände zusammenkommen, die viele Betroffene oft nicht ausgleichen konnten. 

Auf der anderen Seite können die Landesrundfunkanstalten ab 2017 schneller Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Bisher war es so, dass die Hoheit für die Beitreibung von offenen Rundfunkbeiträgen bei den zuständigen Behörden lag. Meist waren dies die Stadt- oder Gemeindekassen. Durch eine Änderung der Beitragssatzungen können die Rundfunkanstalten nun auch Inkassounternehmen einschalten, wenn vorhergehende Mahnungen erfolglos geblieben sind.  

 

DVB-T2 wird zum neuen Standard beim Fernsehen per Antenne.

Empfängt ein Verbraucher sein Fernsehen mittels Antenne, kommt schon bald eine neue Empfangstechnik auf ihn zu. Denn Ende März 2017 wird in den Ballungsgebieten auf den Standard DVB-T2 umgestellt. Durch diesen neuen Standard soll die Empfangsqualität auf große Flachbildfernseher angepasst werden. Dazu werden die Programme hochauflösend in HD übermittelt. Ein neues Kompressionsverfahren namens HEVC sorgt außerdem dafür, dass der Verbraucher mehr Programme empfängt.

Die bisherigen DVB-T-Empfänger lassen sich allerdings nicht so auf- oder umrüsten, dass sie auch DVB-T2 empfangen können. Für den Verbraucher heißt das, dass er sich ein neues Empfangsgerät zulegen muss. Dabei spielt es dann keine Rolle, ob der Verbraucher noch einen alten Röhrenfernseher oder schon einen modernen Flachbildfernseher mit integriertem DVB-T-Empfänger hat. In beiden Fällen wird der Verbraucher nicht darum herumkommen, sich einen DVB-T2-Reciever als externe Set-Top-Box zuzulegen.

Und dabei gibt es drei Möglichkeiten:

1.       Möchte der Verbraucher nur die unverschlüsselten öffentlich-rechtlichen Sender empfangen und verzichtet er auf die Privatsender, die HD nur verschlüsselt ausstrahlen, genügt eine einfache DVB-T2 Set-Top-Box. Eine solche Box ist kostengünstig erhältlich und weitere Folgekosten fallen nicht an.

2.       Möchte der Verbraucher nicht auf die verschlüsselten Privatsender verzichten, braucht er eine Set-Top-Box mit einem integrierten Entschlüsselungsmodul. Auf der Box steht dann die Kennzeichnung „freenet-TV“. Eine andere Möglichkeit ist, einen Flachbildfernseher oder eine einfache Box zu nutzen, die DVB-T2-HD-fähig sind. In diesem Fall braucht der Verbraucher nur ein sogenanntes CI+ -Modul für die Entschlüsselung. Für eine Box muss der Verbraucher mit etwa 70 Euro pro Jahr rechnen, ein Entschlüsselungsmodul schlägt mit rund 80 Euro zu Buche.

3.       Schon seit längerer Zeit werden Fachbildfernseher verkauft, in die ein DVB-T2-Empfänger integriert ist. Hat der Verbraucher einen solchen Fernseher, kann er ihn nutzen, wenn das Gerät den Kompressionsstandard HEVC verwendet. Arbeitet der Fernseher hingegen mit dem Kompressionsstandard MPEG, klappt der Empfang mittels DVB-T2 in Deutschland damit nicht. Einige öffentlich-rechtliche Sender haben angekündigt, ihre Programme nach der Umstellung Ende März kurzzeitig noch im alten und im neuen Standard auszustrahlen. Nach dieser Übergangszeit wird die DVB-T-Übertragung in den Ballungsräumen aber endgültig eingestellt. Und bis Mitte 2019 soll dann nach und nach auch in anderen Regionen auf DVB-T2 umgestellt werden.

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