Netzwerk
Wireless Lan
Fachartikel
Wireless Lan Zubehör
Notebook Wireless Lan
Wireless Lan Technik
Wireless Lan System
Wireless Lan Netzwerk
Wireless Lan Management
Verzeichnis
Impressum - Datenschutz
Wireless Lan Blog
Infos zum WLan-USB-S...
Tipps zu WDS und Rep...
Frequenzen bei WLan
Infos zum WLan-USB-S...
Sendeleistung von WL...

Anzeige

Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

 Die neuen Regelungen zur Störerhaftung 

Wer sein WLan anderen zur Verfügung stellt, muss grundsätzlich nicht mehr für Urheberrechtsverstöße Dritter einstehen. Durch eine Gesetzesänderung ist die sogenannte Störerhaftung nun nämlich weitgehend vom Tisch. Ganz aus der Verantwortung ist der WLan-Betreiber aber nicht entlassen. Wir erklären die neuen Regelungen zur Störerhaftung.

 

 

Der WLan-Betreiber haftet nicht mehr

Am 13. Oktober 2017 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Durch sie ist die sogenannte Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen größtenteils abgeschafft. Stellt ein Verbraucher oder ein Unternehmer sein WLan anderen Personen frei zur Verfügung, haftet er deshalb nicht mehr, wenn sich der jeweilige Internetnutzer rechtswidrig verhält. Bislang konnten Rechteinhaber einen WLan-Betreiber kostenpflichtig abmahnen und unter bestimmten Umständen von ihm verlangen, dass er die Anwaltskosten übernimmt und verpflichtend erklärt, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen.

Ein Betreiber von einem offenen WLan-Netz musste dadurch für Urheberrechtsverletzungen, die ein anderer durch beispielsweise illegales Filesharing über sein WLan-Netz begangen hatte, geradestehen. Schon im vergangenen Jahr wollte der Gesetzgeber die Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen abschaffen. Dazu wurde im Juli 2016 eine entsprechende Gesetzänderung verabschiedet.

Das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung für fremde Rechtsverstöße war damit aber nicht ganz vom Tisch. Denn der Gesetzgeber hatte zwar ausdrücklich ausgeschlossen, dass der WLan-Betreiber für Schadensersatzansprüche haftbar gemacht werden kann. Im Zusammenhang mit der Störerhaftung geht es aber in erster Linie um die Unterlassungsansprüche.

Gerade sie wurden in der Gesetzesänderung jedoch nicht erwähnt. Nun hat der Gesetzgeber nachgebessert. Durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ ist jetzt auch die Haftung des WLan-Betreibers für Unterlassungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

Der Rechteinhaber kann eine Sperre fordern

Doch ganz aus der Verantwortung ist ein WLan-Betreiber auch durch die neuen Regelungen nicht. Verletzt ein Internetnutzer die Urheberrechte und sieht der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, die Verletzung seiner Rechte zu verhindern, kann er nämlich vom WLan-Betreiber verlangen, dass dieser die entsprechenden Inhalte für den Internetnutzer unzugänglich macht.

Für den WLan-Betreiber kann das bedeuten, dass er technische Maßnahmen ergreifen muss, um den Zugriff auf bestimmte Internetseiten oder Internetdienste zu unterbinden. Diese Maßnahmen können beispielsweise darin bestehen, dass der WLan-Betreiber gewisse IP-Adressen oder Ports in den Einstellungen seines Routers sperrt. Eine andere Möglichkeit ist, eine sogenannte Blacklist zu erstellen. Auf dieser Liste werden Internetseiten eingetragen, die künftig nicht mehr aufgerufen werden können.

Voraussetzung für eine Sperrung ist aber, dass sie zumutbar und verhältnismäßig ist. Zudem kommt sie grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit sieht, die Verletzung seiner Rechte zu unterbinden. Denn durch die Gesetzesänderung möchte der Gesetzgeber gerade erreichen, dass freie WLan-Netze bereitgestellt werden können, ohne dass der Betreiber Sanktionen fürchten muss. Das erklärte Ziel ist, dass die Bürgerinnen und Bürger das Internet praktisch überall mobil und unkompliziert nutzen können. Deshalb knüpft der Gesetzgeber das Einrichten einer Sperre an einige Bedingungen. Letztlich wird deshalb immer im Einzelfall entschieden werden müssen, ob die Bedingungen ausreichend erfüllt sind. Und die Zukunft wird zeigen, wann genau der Rechteinhaber eine Nutzungssperre fordern kann und wie weit eine solche Sperre gehen wird.

Aber: Beauftragt der Rechteinhaber einen Anwalt, um eine Sperre durchzusetzen, muss der WLan-Betreiber die Anwaltskosten nicht übernehmen. Trotzdem bleibt ein Kostenrisiko. Geht der Rechtsstreit nämlich vor Gericht und bekommt der Rechteinhaber in Sachen Nutzungssperre Recht, wird der WLan-Betreiber die Gerichtskosten bezahlen müssen. 

 

Das heimische WLan auch weiterhin verschlüsseln

Im öffentlichen Raum, also etwa in Cafés und Restaurants, in Hotels, an Bahnhöfen und Flughäfen, in Ämtern oder an Marktplätzen, wird es in Zukunft vermutlich mehr freie WLan-Angebote geben. Zu Hause sollte der Nutzer sein WLan aber nach wie vor verschlüsseln und mit einem sicheren Passwort schützen. Möchte er einem Dritten sein Netz zur Verfügung stellen, kann er das beispielsweise über einen Gastzugang tun. Und dafür gibt es gute Gründe. So birgt ein unverschlüsseltes WLan-Netz das Risiko, dass Dritte den Datenverkehr auslesen könnten.

 Dadurch wiederum könnten sie nicht nur Informationen über den Nutzer sammeln, sondern sich auch Zugriff auf sensible Daten wie beispielsweise Anmeldedaten und Passwörter für bestimmte Anwendungen verschaffen. Ein anderer Punkt ist die Leistungskapazität. Die Geschwindigkeit des eigenen Internetanschlusses mag ausreichen, wenn der Nutzer die Leitung alleine oder zusammen mit ein, zwei anderen Personen nutzt.

Teilen sich aber viele Nutzer die Leitung, kann es passieren, dass die Verbindung an ihre Grenzen kommt und die Internetnutzung im Ganzen beeinträchtigt ist.

Und nicht zuletzt bleibt es trotz der Gesetzesänderung bei einem grundlegenden Problem: Der Anschlussinhaber muss zwar nicht mehr befürchten, dass er durch eine Abmahnung zur Kasse gebeten und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Diesen Forderungen muss er nicht nachkommen. Aber wenn es über seinen Internetanschluss zu einer Urheberrechtsverletzung kam, landet die Abmahnung trotzdem in seinem Briefkasten.

Denn der WLan-Betreiber ist derjenige, der den Internetanschluss zur Verfügung stellt. Der Rechteinhaber erfährt nur die zentrale IP-Adresse des Anschlusses und kann daher zunächst nur den Anschlussinhaber ausfindig machen. Zudem kann der Rechteinhaber im Normalfall nicht wissen, dass die Urheberrechtsverletzung über ein offenes, ungesichertes WLan-Netz begangen wurde.

Für den Anschlussinhaber heißt das, dass er auf die Abmahnung reagieren muss, um den Sachverhalt klarzustellen. Auch in Zukunft kann und sollte der WLan-Betreiber eine Abmahnung deshalb nicht einfach ignorieren. Stattdessen muss er aufzeigen, dass er ein offenes WLan angeboten und die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Andersfalls wird der Rechteinhaber im Anschlussinhaber den Schuldigen sehen und entsprechende Schritte gegen ihn einleiten.

Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen:

  • Digitale Spracherkennung - was Nutzer bedenken sollten
  • Keine Pop-Up-Werbung auf dem Smartphone - so geht's
  • Wie lässt sich die Geschwindigkeit des Internetanschlusses prüfen?
  • Wissenswertes zum "Single-Sign-On"
  • Aktuelle Tipps zum Kauf von Spielekonsolen
  • Die 5 wichtigsten Fragen zu DVB-T2
  • Cybermobbing - Infos und Schutzmaßnahmen
  • Thema: Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

     
    < Prev   Next >

    Anzeige

    PDF-Download

    PDF Anleitungen

    IT & Internet

    Fragen und Antworten zum künftigen Rundfunkbeitrag
    Die wichtigsten Fragen und Antworten zum künftigen Rundfunkbeitrag Die Rundfunkgebühren, die die Gebühreneinzugszentrale, kur...
    Online-Shopping: Lohnen sich Versand-Flatrates?
    Online-Shopping: Lohnen sich Versand-Flatrates? Das Internet hat sich zu einer sehr beliebten Einkaufsplattform entwickelt. Statt durch die...
    Infos und Tipps zur SD-Karte mit WLan
    Infos und Tipps zur SD-Karte mit WLan Für alle diejenigen, die eine Digitalkamera mit SD-Kartenslot nutzen und immer ein wenig genervt...
    Bezahlen beim Online-Shopping: Die Möglichkeiten in der Übersicht, 2. Teil
    Bezahlen beim Online-Shopping: Die Möglichkeiten in der Übersicht, 2. Teil Online einzukaufen, gehört längst zum All...
    6 Tipps für eine umweltfreundliche Webseite
    6 Tipps für eine umweltfreundliche Webseite Flugreisen, Autofahrten, Billigkleidung, Einwegverpackungen: An vielen Stellen werden M...

    mehr Artikel

    Die Risiken beim Single-Sign-On Die Risiken beim Single-Sign-On   Beim Stöbern im Internet taucht ein interessantes Angebot auf. Um vollen Zugriff auf die Seite zu haben, sich einzelne Inhalte genauer anzuschauen oder eine Bestellung aufzugeben, ist aber zunächst eine Registrierung mit den persönlichen Daten notwendig. Da erscheint es natürlich praktisch und bequem, wenn der Seitenbetreiber ermöglicht, ein anderes, bereits bestehendes Konto zum Einloggen zu verwenden. Das kann zum Beispiel ein Social-Media-Account, das Google-Profil oder das Benutzerkonto bei einem Online-Kaufhaus oder -Bezahldienst sein. Mitunter kann dieses Konto dann auch gleich verwendet werden, um den Einkauf zu bezahlen.  Ganzen Artikel...

    Die Vor- und Nachteile vom IP-basierten Anschluss, 1. Teil Die Vor- und Nachteile vom IP-basierten Anschluss, 1. Teil   In der Form, in der das Festnetz einst gestartet ist, wird es schon bald Geschichte sein. Die Telefonleitung bleibt zwar erhalten. Aber ihr ursprünglicher Verwendungszweck - nämlich Sprache zu übertragen - spielt aus Sicht der Technik schon lange nur noch eine Nebenrolle. Bei vielen Kunden fließt die Telefonleitung bereits als digitaler VoIP-Datenstrom durch die Internetverbindung. Und in absehbarer Zukunft wird das in fast allen deutschen Haushalten der Fall sein. Denn es ist nur eine Frage der Zeit, bis die alten Telefonanschlüsse auf IP-Anschlüsse umgestellt sind. Nur: Wie funktioniert die Technik eigentlich? Und was sind die Vor- und Nachteile von einem IP-basierten Anschluss? Diesen Fragen gehen wir in einem zweiteiligen Beitrag nach. Dabei schauen wir uns im 1. Teil die Technik etwas genauer an.  Ganzen Artikel...

    Online-Shopping: Lohnen sich Versand-Flatrates? Online-Shopping: Lohnen sich Versand-Flatrates? Das Internet hat sich zu einer sehr beliebten Einkaufsplattform entwickelt. Statt durch die Fußgängerzonen zu bummeln oder mehrere große und kleine Geschäfte aufzusuchen, gehen immer mehr Kunden ganz bequem vom heimischen Sofa aus auf virtuelle Einkaufstour. Schließlich ist das Angebot im Internet riesig, die Geschäfte haben rund um die Uhr geöffnet und die Ware wird bis an die Haustür geliefert. Ganzen Artikel...

    Cookies verwalten - Infos und Tipps Cookies verwalten - Infos und Tipps   “Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen ein optimales Surferlebnis zu bieten.” Ein Hinweis in diesem Stil erscheint auf vielen Internetseiten und informiert den Besucher darüber, dass der Seitenbetreiber sogenannte Cookies einsetzt.  Ganzen Artikel...



    Die Geschichte von WLan Die Geschichte von Wireless Lan WLAN wird eigentlich erst seit wenigen Jahren in Privathaushalten genutzt, die Technik als solches blickt aber bereits auf eine verhältnismäßig lange Geschichte zurück. Im weitesten Sinne beginnt die Geschichte in den 1940er Jahren mit dem Patent für das Frequency Hopping. Hierbei handelte es sich um die Idee für einen funkgesteuerten Torpedo, der seine Frequenz so oft wechseln sollte, dass der Feind keine Möglichkeit haben sollte, den Torpedo abzuschießen, bevor dieser sein Ziel erreicht hat.   Ganzen Artikel...